Golfplatz auf dem Hofgut Georgenthal: Grünes Fairway mit Teich und Sandbunker, im Hintergrund das elegante Clubhaus mit Türmchen, umgeben von Bäumen und Hügeln.

Hofgut
Georgenthal

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

für Hotelaufnahmeverträge, Veranstaltungen, Tagungen und sonstige Leistungen
Hofgut Georgenthal GmbH & Co. KG, Georgenthal 1, 65329 Hohenstein

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Hofgut Georgenthal GmbH & Co. KG (nachfolgend „HG“) über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, von Konferenz-, Tagungs- und sonstigen Veranstaltungsräumen sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen von HG (nachfolgend insgesamt „Leistungserbringung“).

b) Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn HG diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

c) Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemäß §§ 13, 14 BGB.

2. Vertragspartner, Vertragsschluss, Vertragsänderungen

a) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch HG in Textform zustande. Macht HG dem Kunden ein verbindliches Angebot. So kommt der Vertrag durch die Annahme dieses Angebotes durch den Kunden zustande. Ein verbindliches Angebot wird in einem solchen Falle entsprechend ausgewiesen.

b) Vertragspartner sind HG und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der Kunde HG gegenüber zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner.

c) Aus einer schriftlichen oder mündlichen Terminanfrage, Vormerkung oder Reservierung von Räumlichkeiten für bestimmte Termine oder der Zusendung eines noch nicht unterschriebenen Angebotes bzw. Vertrages kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Mündliche Abreden sind unwirksam.

d) Der Kunde ist verpflichtet, HG unverzüglich Änderungs-, Zusatz-, Sonderwünsche bzw. neue und weitere Veranstaltungsspezifika, insbesondere die Verwendung technischer Geräte oder sonstiger Veranstaltungstechnik rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, schriftlich mitzuteilen und mit HG abzustimmen. Der Kunde hat hierbei zu berücksichtigen, dass Abweichungen bzw. Zusatzleistungen, welche nicht bereits im Vertrag festgelegt worden sind, ggfs. zusätzlich zu vergüten sind.

B. Leistungen & Nutzung

3. Leistungen und Preise

a) HG ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten bzw. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden (üblichen) Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Leistungen Dritter, die durch den Kunden oder über HG veranlasst werden.

b) Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen sind ebenso wie erforderliche Sonderreinigungen (z. B. bei starker Verschmutzung) gesondert zu vergüten.

c) Wird bei Veranstaltungen die Anwesenheit von Sicherheitskräften, Sanitätskräften, Brandsicherheitswachen oder von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik behördlicherseits angeordnet oder auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durch HG als notwendig festgestellt, sind die hierfür entstehenden Kosten ebenfalls vom Kunden zu tragen.

4. Zimmerbereitstellung, An- und Abreise

a) Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.

b) Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.

c) Am vereinbarten Abreisetag sind HG die Zimmer spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Nach Verstreichen der Rückgabefrist kann HG aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 16.00 Uhr 50 % des Listenpreises in Rechnung stellen, ab 16.00 Uhr jedoch 100 % des Listenpreises berechnen.

5. Raumzuteilung

a) Im Angebot/Vertrag namentlich genannte Räumlichkeiten sind unverbindlich und können sich jederzeit ändern. Der Kunde erwirbt insoweit keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Eine definitive Raumzuteilung kann 10 Tage vor Anreise erfragt werden.

b) Bei Veranstaltungen und Tagungen wird bei der Raumverteilung auf die Gruppengröße sowie den vereinbarten Bestuhlungswunsch geachtet. Sollten Zimmer oder Räumlichkeiten in der Auftragsbestätigung zugesagt, aber nicht verfügbar sein, so ist HG verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus zu bemühen.

C. Zahlung & Abrechnung

6. Preise, Rechnungen, Zahlungsfristen

a) Alle Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

b) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. HG ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist HG berechtigt, eine angemessene Mahngebühr sowie die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu erheben. HG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

7. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen

a) HG ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

b) HG ist darüber hinaus berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, die durch Barkaution zu leisten ist. HG kann auch nach Vertragsschluss eine Sicherheitsleistung bzw. deren Erhöhung verlangen, wenn erhöhte Schadensrisiken erst nach Vertragsschluss erkennbar werden.

c) Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von HG aufrechnen.

d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung von HG an Dritte abzutreten. Eine entsprechende Zustimmung durch HG hat dabei schriftlich zu erfolgen.

8. Anzahlung bei Veranstaltungen

Bei allen Veranstaltungen ist nach Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtleistung fällig. Der Kunde erhält mit dem von HG gegengezeichneten Vertrag eine entsprechende Anzahlungsrechnung.

D. Rücktritt, Stornierung & Änderungen

9. Allgemeine Regelungen

a) Der Kunde kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei HG.

b) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, verliert HG den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist jedoch berechtigt, dem Kunden eine angemessene Entschädigung in Höhe der nachstehenden Entschädigungspauschalen in Rechnung zu stellen und gegebenenfalls von einer etwaigen Anzahlung einzubehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

c) Für die Geltendmachung der Entschädigungspauschalen ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei HG maßgeblich.

10. Stornobedingungen und Entschädigungspauschalen nach Buchungsart

a) Firmenveranstaltungen und exklusive Privatveranstaltungen bei Buchung aller Zimmer

Berechnung aller stornierten Leistungen:

  • bis 120 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
  • bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30 %
  • bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
  • bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 %
  • ab 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 %

b) Private Veranstaltungen ohne Exklusivbuchung

Berechnung aller stornierten Leistungen:

  • bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
  • bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
  • bis 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 %
  • ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 90 %

c) Individualreisen (Übernachtung)

Eine Übernachtung mit Frühstück ist bis 18:00 Uhr am Anreisetag kostenfrei stornierbar, danach fallen 90 % No-Show-Gebühren an.

d) Arrangements / Pauschalreisen bis 7 Personen

Berechnung aller stornierten Leistungen:

  • bis 21 Tage vor Anreise: kostenfrei
  • bis 7 Tage vor Anreise: 50 %
  • bis 2 Tage vor Anreise: 75 %
  • ab 1 Tag vor Anreise: 90 %

Anstelle einer Stornierung besteht die Möglichkeit, die gebuchte Auszeit/Pauschalreise einmal innerhalb desselben Kalenderjahres – je nach Verfügbarkeit – zu verschieben. Bereits geleistete Anzahlungen werden hierbei verrechnet.

e) Gruppenbuchungen (Arrangements/Pauschalreisen ab 8 Personen)

Berechnung aller stornierten Leistungen:

  • bis 21 Tage vor Anreise: kostenfrei
  • bis 14 Tage vor Anreise: 50 %
  • bis 4 Tage vor Anreise: 75 %
  • ab 3 Tage vor Anreise: 90 %

f) Yoga-Kurse, Halbtages- und Tages-Retreats

Berechnung aller stornierten Leistungen:

  • bis 21 Tage vor Kurs-/Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
  • bis 14 Tage vor Kurs-/Veranstaltungsbeginn: 50 %
  • bis 7 Tage vor Kurs-/Veranstaltungsbeginn: 75 %
  • ab 3 Tage vor Kurs-/Veranstaltungsbeginn: 90 %

Alternativ kann vom gemeldeten Teilnehmer ohne zusätzliche Kosten eine Ersatzperson gestellt werden.

g) Mehrtägige Yoga-Retreats mit Übernachtung

Berechnung aller stornierten Leistungen:

  • bis 21 Tage vor Anreise: kostenfrei
  • bis 14 Tage vor Anreise: 50 %
  • bis 4 Tage vor Anreise: 75 %
  • ab 3 Tage vor Anreise: 90 %

E. Wellness & Zusatzleistungen

11. Massage- und Wellnessanwendungen

Gebuchte Massage- und Wellnessanwendungen sind verbindlich. Bei Nichterscheinen oder Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin ist der volle Preis der Anwendung zu zahlen. Absagen müssen telefonisch oder schriftlich erfolgen.

F. Pflichten, Rücktrittsrechte und Haftung

12. Rücktritts- und Kündigungsrechte von HG

HG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn

  • eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet wird,
  • von HG nicht zu vertretende Umstände, insbesondere höhere Gewalt, die Vertragserfüllung unmöglich machen,
  • im Vertrag oder bei der Buchung falsche Angaben über wesentliche Umstände gemacht wurden, insbesondere zur Person des Kunden oder zum Zweck der Veranstaltung, oder wenn begründeter Anlass besteht, dass die Durchführung der Veranstaltung den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von HG gefährden kann,
  • erforderliche behördliche Genehmigungen, Anzeigen oder Erlaubnisse fehlen oder der Kunde seinen gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Mitwirkungs-, Informations-, Anzeige- oder Zahlungspflichten nicht nachkommt,
  • der Kunde trotz Aufforderung keine oder keine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachweist,
  • der Kunde gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, Anordnungen oder diese AGB verstößt,
  • der im Vertrag vereinbarte Nutzungszweck wesentlich geändert wird,
  • dem Kunden ein vertragliches Rücktrittsrecht innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt wurde und HG innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktritt, sofern Anfragen anderer Kunden für die gebuchten Leistungen vorliegen und der Kunde auf Nachfrage nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.

13. Kündigung aus wichtigem Grund / Abbruch von Veranstaltungen

a) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. HG ist berechtigt, eine Veranstaltung aus wichtigem Grund sofort abzubrechen sowie die unverzügliche Räumung und Rückgabe der Mietsache zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften oder bei Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage.

b) Die Räumung und der Abbruch können in diesen Fällen auf Kosten und Gefahr des Kunden durchgeführt werden. Ein wesentlicher Vertragsverstoß liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine Pflichten nicht nur unerheblich verletzt oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der Räume nicht gewährleistet ist.

14. Haftung von Hofgut Georgenthal

a) HG haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.

b) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von HG oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

c) Weiter ausgenommen ist die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HG oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen

d) Sollten Störungen oder Mängel an Leistungen von HG auftreten, wird HG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, HG rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

e) Hinsichtlich mitgeführter Ausstellungs- oder sonstiger, auch persönlicher Gegenstände, die keine eingebrachten Sachen im Sinne des § 701 Abs. 2 BGB sind, kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. HG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

f) Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Grundstück von HG zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung von abgestellten Kraftfahrzeugen und deren Inhalt haftet HG nicht. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellplätze nicht bewacht werden und 24 Stunden am Tag für jedermann öffentlich zugänglich sind und nicht verschlossen werden.

g) HG haftet nicht für die pünktliche Ausführung von Weckaufträgen, die Rechtzeitigkeit und Richtigkeit von Nachrichtenübermittlungen und Überbringung von Post und Warensendungen.

h) Die verschuldensunabhängige Haftung von HG für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen; § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Für eingebrachte Sachen haftet HG nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701ff. BGB, dies bis maximal zum 100-fachen des Zimmerpreises, höchstens jedoch bis € 3.500, für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800. HG empfiehlt die Aufbewahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten im Zimmersafe. Die Haftungs-Ansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich HG eine Anzeige hierüber macht (§ 703 BGB).

i) Bei Störungen der technischen Versorgung, insbesondere Elektro-, Wasser, Druckluft, Heizung, Kommunikation etc., ist HG unverzüglich zu informieren. HG übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei vom HG nicht zu vertretenen Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt Störungen auftreten oder auf Anordnung von Behörden bzw. Energieversorgern die Strom- oder Wasserversorgung unterbrochen wird.

15. Haftung des Kunden / Versicherung

a) Der Kunde haftet gegenüber HG entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Der Kunde haftet für die vollständige und ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache und der zur Nutzung überlassenen Geräte, Zugangskarten, Anlagen und sonstiger Einrichtungen.

b) Der Kunde haftet gegenüber HG auf Schadensersatz bei Eintritt von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden, soweit diese von dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für Schäden, die an den von HG überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen entstehen. Die Haftung des Kunden umfasst auch Schäden, die durch Ausschreitungen, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen. Der Kunde stellt HG im Rahmen seiner Haftung von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte, insbesondere Bedienstete, Mitglieder oder Beauftragte des Kunden sowie Besucher, im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegenüber HG geltend gemacht werden, frei.

c) HG ist berechtigt, vom Kunden den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung nach folgenden Vorgaben von HG zu verlangen: die Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden und Sachschäden mindestens 1 Mio. € und für Vermögensschäden 2,5 Mio. € betragen und es müssen sowohl Mietschäden an der Mietsache als auch Mietschäden an beweglichen Sachen mitversichert sein. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist HG spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.

16. Höhere Gewalt / Hoheitliche Beschränkungen

a) Kann HG aufgrund hoheitlicher Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht betrieben werden und können vereinbarte Leistungen deshalb vom Gast nicht in Anspruch genommen werden, stellt dies keine von HG zu vertretende Pflichtverletzung dar.

b) Höhere Gewalt ist ein externes, unverschuldetes und unabwendbares Ereignis ohne betrieblichen Zusammenhang, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Hierzu zählen insbesondere Epidemien und Pandemien, wie beispielsweise die COVID-19-Pandemie. Für HG geltende hoheitliche Anordnungen werden durch die zuständigen Behörden bekannt gemacht und veröffentlicht.

c) Ist HG aus den genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, ist es berechtigt, sein Leistungsangebot an den jeweils geltenden gesetzlichen Rahmen anzupassen. Eine solche Anpassung darf vom Gast nur aus triftigem Grund abgelehnt werden.

d) Ist eine Anpassung nicht möglich, für den Gast unzumutbar oder wird sie aus triftigem Grund abgelehnt, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Aufenthalt kostenfrei abzusagen. Ist der Hotelbetrieb vollständig untersagt, kann HG dem Gast einen alternativen Reisetermin anbieten. Kommt eine Einigung über einen Ersatztermin nicht zustande, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag durch Erklärung in Textform kostenfrei zurückzutreten.

e) Im Falle einer kostenfreien Absage oder eines kostenfreien Rücktritts sind vom Gast bereits geleistete Anzahlungen durch HG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen, zurückzuzahlen.

G. Veranstaltungen

17. Rechtsverhältnis / Veranstalterrolle

Der im Vertrag bezeichnete Kunde ist alleiniger Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführenden Veranstaltung. Durch den Vertrag wird kein Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kunden und HG begründet.

18. Raumüberlassung, Miet- und Veranstaltungsdauer (Gebrauchsüberlassung)

a) Für die Dauer der Nutzung und damit für die Berechnung der Miete sowie etwaiger Zeitzuschläge ist der Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache an den Kunden und deren Rückgabe an HG maßgeblich.

b) Zwischen den bei HG stattfindenden Veranstaltungen bestehen sehr kurze Umbauzeiten. Der Kunde hat daher sicherzustellen, dass die mit HG vereinbarte Miet- bzw. Nutzungszeit exakt eingehalten wird. Etwaige Mietzeitüberschreitungen sind HG unverzüglich anzuzeigen. Nutzungsentschädigungs- und Schadensersatzansprüche bleiben HG ausdrücklich vorbehalten.

c) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen.

d) Die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen sowie jede Form der Unter- oder Weitervermietung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HG.

19. Veränderung der Mietsache, Übergabe und Rückgabe

a) Veränderungen an der Mietsache sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten oder sonstigen Ein- und Aufbauten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HG.

b) Sämtliche vom Kunden eingebrachten Gegenstände, Ein- und Aufbauten, Veränderungen, Dekorationen und sonstige Materialien sind bei Mietende vollständig zu entfernen, gegebenenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen und der ursprüngliche Zustand der Mietsache ist wiederherzustellen. Unterlässt der Kunde dies, ist HG berechtigt, die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vorzunehmen.

20. Zugänglichkeit der Mietsache, Bewachung

a) Neben der Veranstaltung des Kunden können auf dem Gelände von HG zeitgleich weitere Veranstaltungen stattfinden. Bereiche außerhalb der angemieteten Veranstaltungsräume sind daher auch für Besucher anderer Veranstaltungen oder Dritte zugänglich. Insbesondere verläuft ein öffentlicher Weg über das Grundstück. Unterlassungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

b) Der Kunde hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Mietsache während der Mietzeit, insbesondere während Auf- und Abbauzeiten sowie während Pausen, ausreichend gesichert ist und der Zugang kontrolliert wird. HG haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen oder Wertsachen, die aus den angemieteten Räumlichkeiten abhandenkommen. Wertvolle oder leicht bewegliche Gegenstände sind gegebenenfalls unter Verschluss zu nehmen.

c) Der Kunde hat HG sowie dessen Beauftragten jederzeit Zugang zu den angemieteten Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

21. Sicherheitsbestimmungen

a) Der Kunde ist verpflichtet innerhalb von vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn diejenigen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, die für eine Beurteilung etwaiger Gefährdungen durch die Veranstaltung erforderlich sind. Diese sind an den entsprechenden Mitarbeiter von HG zu übergeben. Entscheidet sich HG, ein Sicherheitskonzept für die Veranstaltung des Kunden aufzustellen, ist der Kunde verpflichtet, HG alle hierfür erforderlichen Informationen zu erteilen und bei der Erarbeitung mitzuwirken. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, HG rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, die zur Beurteilung erhöhter Brandgefahren relevanten Informationen, insbesondere zu Aufbauten, Ausstattungen sowie zum Veranstaltungsablauf und damit verbundener feuergefährlicher und sonstiger brandsicherheitsrelevanter Handlungen bekannt zu geben.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen von HG einzuhalten, sowie deren Einhaltung durch Besucher, Mitarbeiter und Beauftragte des Kunden durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Weitergehende Anforderungen, die sich aus Art und Ablauf der Veranstaltung oder aus einem für die Veranstaltung aufgestellten Sicherheitskonzept von HG ergeben, sind zu beachten. Sicherheitsanweisungen durch HG und dessen Beauftragte ist Folge zu leisten.

c) Der Kunde ist insbesondere für die von ihm eingebrachten Einrichtungen verkehrssicherungspflichtig.

d) Sind für eine Veranstaltung eine Brandsicherheitswache, ein Sanitätsdienst oder Sicherheitskräfte erforderlich, hängt der Umfang dieser Dienste, insbesondere die Zahl der zu stellenden Personen, von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch den Einsatz dieser Fachkräfte entstehen, hat – vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung im Mietvertrag – der Kunde zu tragen.

22. Technische Richtlinien

a) Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
Ausstattungen, Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen sowie Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.

Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.

Brennend abtropfende, abschmelzende oder toxische Gase bildende Materialien sowie im Brandfall stark rußende Kunststoffe dürfen für Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen nicht verwendet werden.

Die Einhaltung der Vorgaben an den Brandschutz gemäß Ziff. a.1-a.5 ist HG auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.

b) Feuer, Verwendung und Aufbewahrung von brennbarem Material, Pyrotechnik
Im gesamten Gebäude ist das Verwenden von offenem Feuer (Fackeln, Öllampen, etc.) brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. HG kann das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen im Einzelfall gestatten, wenn deren Verwendung in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.

Im Außenbereich von HG ist die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen nur nach vorheriger Zustimmung durch HG gestattet. Die Zustimmung ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung einzuholen.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ist das Sprengstoffgesetz einzuhalten. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur verwendet werden, wenn dies durch die Ordnungsbehörde (Ordnungsamt der Gemeinde Hohenstein) genehmigt worden ist.

Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, sowie von Heizkörpern so weit entfernt gehalten werden, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

c) Brandschutzeinrichtungen
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Feuerlöscher, Wandhydranten, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Rauchabzugsanlagen und Lautsprecheranlagen und sonstige dem Brandschutz dienende Einrichtungen und Gegenstände sind im ganzen Haus vorhanden und müssen frei zugänglich gehalten werden und dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Art beeinträchtigt werden.

Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- und Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.

d) Sicherheitsrelevante Einrichtungen
Der Sicherheit dienende Einrichtungen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

e) Messe- und Ausstellungsstände
Messe- und Ausstellungsstände dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von HG und nur innerhalb der von HG vorgegebenen Flächen aufgestellt werden.

Messe- und Ausstellungsstände sind so zu errichten und zu nutzen, dass sie Leben und Gesundheit der mit ihnen in Berührung kommenden Personen nicht gefährden. Sie müssen insbesondere standsicher sein und ab 1 m Absturzhöhe Umwehrungen haben. Sie sind so im Raum anzuordnen, dass Rettungswege nicht versperrt oder eingeengt werden sowie Brandschutzeinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.

Messe- und Ausstellungsstände sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.

Werden Messe- und Ausstellungsstände errichtet ist mit HG ein Aufbauplan abzustimmen. Der abgestimmte Aufbauplan ist vom Kunden einzuhalten.

f) Verwendung elektrischer Geräte, Traversen, Nebelmaschinen
Bei HG dürfen nur solche elektrischen Geräte verwendet werden, die der wiederkehrenden Prüfung nach DGUV A3 erfolgreich unterzogen worden sind. Nebelmaschinen dürfen nicht verwendet werden.

g) Betrieb von Laseranlagen
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Beim Betrieb von Laseranlagen sind deshalb die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Informationen der Berufsgenossenschaften nicht nur gegenüber den Beschäftigten des Veranstalters und dessen Beauftragten, sondern auch gegenüber den Besuchern zu deren Schutz einzuhalten.

Der Betrieb von Laseranlagen ist nur nach erfolgter Zustimmung durch HG zulässig.

Soweit nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb von Laseranlagen Anzeigepflichten bestehen, sind diese durch den Kunden zu erfüllen.

23. Abfallentsorgung und Ordnung

a) Verpackungsmaterialien und Abfälle sind unverzüglich aus den Versammlungsräumen zu entfernen und in die hierfür vorgesehenen Behälter zu schaffen; sie dürfen nicht in den Versammlungsräumen gelagert werden.

b) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen dürfen ausschließlich die dafür vorhandenen Behälter benutzt werden.

c) Kleinabfälle sowie Verpackungsmaterialien in geringen Mengen dürfen während der Veranstaltung in den hierfür bereitstehenden Müllbehältnissen gesammelt werden.

d) Abfall-, Wertstoff- und Reststoffbehälter dürfen nicht aus brennbaren Materialien bestehen.

24. Gegenseitige Rücksichtnahme und Lärmschutz
Dem Kunden ist bekannt, dass bei HG mehrere Veranstaltungen zur gleichen Zeit stattfinden können. Im Interesse aller Nutzer bei HG hat jeder Kunde daher darauf zu achten, dass eine Belästigung anderer Nutzer, insbesondere durch Lärm vermieden wird.

25. Hausrecht
Das Gelände des HG ist ein Privatgelände. HG übt das Hausrecht aus. Daneben üben Veranstalter oder Beauftragte des HG das Hausrecht aus, soweit ihnen dies von HG übertragen worden ist.

26. Räumung und Evakuierung
HG ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen und/oder auf Grund behördlicher Anordnung eine Schließung von Räumen oder sonstigen Teilen des Gebäudes oder des Geländes sowie deren Räumung anzuordnen.

27. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und technischer Regeln
Der Kunde bzw. das Serviceunternehmen hat im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen sowie allen bei HG ausgeführten Tätigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten.

28. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

a) Bereitstellung technischer Einrichtungen durch Dritte
Soweit HG nach dem Vertrag für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe und stellt HG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

b) Nutzung eigener technischer Anlagen
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von HG bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von HG gehen zu Lasten des Kunden, soweit HG diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf HG pauschal erfassen und berechnen.

c) Telekommunikations- und Datennutzung
Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung durch HG berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen sowie WLAN zu benutzen. Dafür kann HG eine Anschlussgebühr verlangen. Sollte HG dem Kunden technische Geräte zur Verfügung stellen, ist der Kunde verpflichtet, diese bei Überlassung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen, diesen zu bestätigen bzw. festgestellte Mängel schriftlich in einem Protokoll festzuhalten und dieses unverzüglich an HG weiterzuleiten.

29. Urheberrechte, Melde- und Genehmigungspflichten, GEMA

Die Bezeichnung und Bewerbung der Veranstaltung liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Bei Verstößen gegen Urheberrechte, Bild- und Namensrechte oder Markenrechte ist HG durch den Kunden von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Kunde erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne des Urheberrechtsgesetz zu sein. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen auf seine Kosten.

Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden. HG kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldung, Erfüllung der vorgenannten Meldepflichten sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.

Der Kunde ist als Veranstalter verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er ist in seinem Wirkungskreis für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sowie der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Lärmschutzes und der örtlichen Sperrstundenregelung verantwortlich.

30. Bild-, Film- und Tonaufnahmen

Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Kunden oder von einem durch ihn beauftragten Dritten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch HG. Der Kunde hat HG über den geplanten Umfang und Details zu den genannten Aufnahmen im vorstehenden Sinn umfassend zu informieren. HG ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen, vor Veranstaltungsbeginn über geplante Aufnahmen und Berichterstattungen zu unterrichten.

31. Konformitätserklärung

Der Kunde erklärt mit Unterschrift des Vertrags, dass die Veranstaltung keinen antidemokratischen, rassistischen, rechts- oder linksextremen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Inhalt haben wird. Insbesondere dürfen weder Freiheit und Würde des Menschen – unabhängig in welcher Form dies erfolgt – verächtlich gemacht werden. Sollten Teilnehmer, Besucher der Veranstaltung hiergegen verstoßen, hat der Kunde dies unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, ggf. auch durch einen Verweis von seiner Veranstaltung, zu unterbinden.

32. Mitbringen von Speisen und Getränken

Bei Veranstaltungen darf der Kunde grundsätzlich keine eigenen Speisen und Getränke mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit HG. In diesem Fall wird ein angemessener Betrag als Pauschale berechnet, der auch die HG entstehenden Fixkosten umfasst.

33. Nichtraucherschutz

Der Kunde ist gegenüber seinen Besuchern zur Durchsetzung des bestehenden Rauchverbots verpflichtet. Er hat auf das Rauchverbot hinzuweisen bzw. die Einhaltung des Rauchens an den vorgesehenen Raucherstellen durchzusetzen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Nur nach Absprache und Zustimmung durch HG ist eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Rauchverbot gestattet. Der Kunde hat spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine etwaige Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

H. Gästetreueprogramm

34. Allgemeines zum Treueprogramm

HG bietet für Individualgäste das freiwillige Treueprogramm „Herzensgäste“ an. Die Teilnahme ist kostenlos und setzt ein persönliches Kundenkonto auf der offiziellen Website des Hofgut Georgenthal voraus. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen ab 18 Jahren. Treuepunkte sind personenbezogen, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

35. Punktevergabe

Für jeden über die Website des Hofgut Georgenthal getätigten Euro Umsatz im Rahmen einer Direktbuchung von Zimmern oder Arrangements wird ein Treuepunkt gutgeschrieben.

Keine Punktevergabe erfolgt für:

  • Buchungen über externe Online-Buchungsportale (z. B. Booking, Expedia, HRS),
  • telefonische oder schriftliche Buchungen,
  • Firmen-, Gruppen- oder Sonderraten,
  • Leistungen außerhalb von Zimmer- und Arrangement-Buchungen.

Der aktuelle Punktestand ist jederzeit im persönlichen Kundenkonto einsehbar.

36. Einlösung von Treuepunkten

Eine Einlösung von Treuepunkten ist ab einem Mindestpunktestand von 1.500 Punkten möglich. Die Einlösung ist nur möglich, wenn der Gast während des Buchungsvorgangs in seinem Kundenkonto angemeldet ist. Der Gegenwert der Einlösung beträgt 5 % des durch Punkte angesparten Umsatzwertes. Treuepunkte sind nicht mit Rabattcodes, Sonderaktionen oder sonstigen Vergünstigungen kombinierbar.

37. Gültigkeit und Verfall von Treuepunkten

Treuepunkte behalten ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem jeweiligen Entstehungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist verfallen nicht eingelöste Punkte automatisch und ersatzlos.

38. Missbrauch, Ausschluss und Programmänderungen

HG ist berechtigt, Gäste bei Missbrauch, falschen Angaben oder Verstößen gegen diese Bedingungen vom Treueprogramm auszuschließen und vorhandene Punkte ersatzlos zu löschen. HG behält sich vor, das Treueprogramm jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder einzustellen. Bereits gesammelte Punkte behalten ihre Gültigkeit gemäß den zum Zeitpunkt der Gutschrift geltenden Bedingungen, sofern das Programm nicht vollständig eingestellt wird.

39. Datenschutz und Haftung im Rahmen des Treueprogramms

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung von HG.

I. Sonstige Bestimmungen

40. Schriftform, salvatorische Klausel

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Buchungsbestätigung oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

41. Verjährung

Ansprüche von HG wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem HG die Mietsache zurückerhält (Abreisetag). Alle Ansprüche gegen HG verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in drei Jahren. Die Verjährungskürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer solchen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit durch HG beruhen.

42. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungs- und Zahlungsort

Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Bad Schwalbach. HG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohnsitz- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von HG. Darüber hinaus ist im kaufmännischen Verkehr jede Partei berechtigt, am Sitz der jeweils anderen Partei zu klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dies gilt auch, sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Kontakt 

Hofgut Georgenthal GmbH & Co. KG
Georgenthal 1
D-65329 Hohenstein
Telefon +49 (0)6128/943-0
E-Mail info@hofgut-georgenthal.de
www.hofgut-georgenthal.de

Stand 01.01.2026