AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Hotelaufnahmevertrag und Veranstaltungen
Hofgut Georgenthal GmbH & Co. KG, Georgenthal 1, 65329 Hohenstein
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Hofgut Georgenthal GmbH & Co. KG (nachfolgend „HG“ genannt) über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, von Konferenz- und sonstigen Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen etc. und für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen von HG (nachfolgend umfassend: „Leistungserbringung“).
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn HG diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (nachstehend „BGB“ genannt).
II. Vertragsschluss/Vertragsänderungen
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch HG in Textform zustande. Macht HG dem Kunden ein verbindliches Angebot. So kommt der Vertrag durch die Annahme dieses Angebotes durch den Kunden zustande. Ein verbindliches Angebot wird in einem solchen Falle entsprechend ausgewiesen.
2. Vertragspartner sind HG und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der Kunde HG gegenüber zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner.
3. Aus einer schriftlichen oder mündlichen Terminanfrage, Vormerkung oder Reservierung von Räumlichkeiten für bestimmte Termine oder der Zusendung eines noch nicht unterschriebenen Angebotes bzw. Vertrages kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Mündliche Abreden sind unwirksam.
4. Der Kunde ist verpflichtet, HG unverzüglich Änderungs-, Zusatz-, Sonderwünsche bzw. neue und weitere Veranstaltungsspezifika, insbesondere die Verwendung technischer Geräte oder sonstiger Veranstaltungstechnik rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, schriftlich mitzuteilen und mit HG abzustimmen. Der Kunde hat hierbei zu berücksichtigen, dass Abweichungen bzw. Zusatzleistungen, welche nicht bereits im Vertrag festgelegt worden sind, ggfs. zusätzlich zu vergüten sind.
III. Rechtsverhältnisse
Der im Vertrag bezeichnete Kunde ist alleiniger Veranstalter der in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführenden Veranstaltung. Durch den Vertrag wird kein Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kunden und HG begründet.
IV. Mietdauer/Veranstaltungsdauer/Gebrauchsüberlassung
1. Für die Dauer der Nutzung und damit für die Berechnung der Miete und Zeitzuschläge ist der Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache an den Kunden und deren Rückgabe an HG maßgebend.
2. Zwischen den bei HG stattfindenden Veranstaltungen bestehen sehr kurze Umbauzeiten, so dass der Kunde dafür Sorge zu tragen, hat, dass die mit HG vereinbarte Mietzeit genau eingehalten wird. Sollte es dennoch zu Mietzeitüberschreitungen kommen, ist dies HG unverzüglich anzuzeigen. Nutzungsentschädigungs- und Schadensersatzansprüche bleiben HG vorbehalten.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen.
4. Die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen sowie die Unter- oder Weitervermietung bedürfen der vorherigen Zustimmung
V. Leistungen; Preise; Zahlungsbedingungen; Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen; Aufrechnung/Abtretung
1. HG ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von HG zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden (üblichen) Preise von HG zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm oder über HG veranlasste Leistungen und Auslagen von HG an Dritte.
2. Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen sind ebenso wie erforderliche Sonderreinigungen (z.B. bei starker Verschmutzung) gesondert zu vergüten. Wird die Anwesenheit von Sicherheitskräften, Sanitätskräften, Brandsicherheitswachen oder von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik behördlicherseits angeordnet oder auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung durch HG als notwendig festgestellt, sind die Kosten ebenfalls durch den Kunden zu tragen.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein, wenn nicht anders angegeben.
4. Rechnungen von HG sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. HG ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist HG berechtigt, eine angemessene Mahngebühr sowie die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu erheben. HG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. HG ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
6. HG ist darüber hinaus berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, die durch Barkaution zu leisten ist. HG kann auch nach Vertragsschluss eine Sicherheitsleistung bzw. deren Erhöhung verlangen, wenn erhöhte Schadensrisiken erst nach Vertragsschluss erkennbar werden.
7. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von HG aufrechnen.
8. Der Kunde ist ebenfalls nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung von HG an Dritte abzutreten. Eine entsprechende Zustimmung durch HG hat dabei schriftlich zu erfolgen.
VI. Rücktritt des Kunden/Stornierung, Änderung der Teilnehmerzahl
1. Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, verliert das Hotel den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Das Hotel kann jedoch eine angemessene Entschädigung in Höhe der nachstehenden Entschädigungspauschalen verlangen:
a) Veranstaltungen mit und ohne Übernachtung
a.1) Firmenveranstaltungen und exklusive Privatveranstaltungen (d.h.: Privatveranstaltung mit Buchung aller Zimmer)
Berechnung aller stornierten Leistungen:
bis 56 Tage vor Veranstaltungsbeginn | kostenfrei |
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 50 % |
bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 75 % |
ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 90 % |
a.2) Private Veranstaltungen
Berechnung aller stornierten Leistungen:
bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn | kostenfrei |
bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 50 % |
bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 75 % |
ab 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 90 % |
b) Individualreisen
b.1) Reisen mit einer Übernachtung/ Frühstück ohne weitere Leistungen sind bis 18 Uhr am gleichen Tag kostenfrei stornierbar.
Bei Stornierung/Rücktritt nach 18 Uhr fallen 90% No Show (Nichtantritt der Leistung) Gebühren an.
b.2) Auszeiten / Pauschalreisen
(1.) Auszeiten / Arrangements bis 7 Personen
Berechnung aller stornierten Leistungen:
bis 21 Tage vor Anreise | kostenfrei |
bis 7 Tage vor Anreise | 50 % |
bis 2 Tage vor Anreise | 75 % |
ab 1 Tag vor Anreise | 90 % |
Es besteht die Möglichkeit, anstatt einer Stornierung, die Auszeit/Pauschalreise 1x innerhalb des gleichen Jahres – je nach Verfügbarkeit – zu verschieben. Die angezahlte Leistung wird verrechnet.
(2.) Gruppenbuchungen (Auszeiten / Arrangements ab 8 Pers.)
Berechnung aller stornierten Leistungen:
bis 21 Tage vor Anreise | kostenfrei |
bis 14 Tage vor Anreise | 50 % |
bis 4 Tage vor Anreise | 75 % |
ab 3 Tage vor Anreise | 90 % |
c) Yoga Kurse, Halbtages- und Tages-Retreats
Berechnung aller stornierten Leistungen:
bis 21 Tage vor Kurs-/Veranstaltungsbeginn | kostenfrei |
bis 14 Tage vor Kurs-/Veranstaltungsbeginn | 50 % |
bis 7 Tage vor Kurs-/Veranstaltungsbeginn | 75 % |
ab 3 Tage vor Kurs-/Veranstaltungsbeginn | 90 % |
Alternativ kann vom gemeldeten Teilnehmer, ohne zusätzliche Kosten, eine Ersatzperson gestellt werden.
Für Yoga-Wochenenden gelten die Stornierungsfristen für Auszeiten/Pauschalreisen (siehe VI. b.2)
2. Die Entschädigungspauschalen wurden hierbei gestaffelt nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie den zu erwartenden ersparten Aufwendungen des HG und anderweitige Verwendung der Reiseleistung veranschlagt.
3. Dem Kunden steht diesbezüglich ausdrücklich der Nachweis frei, dass ein Anspruch nicht oder wesentlich niedriger als die hier veranschlagte Pauschale entstanden ist.
4. Für die Geltendmachung der unter Ziff. VI. genannten Entschädigungspauschalen ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden beim HG maßgeblich.
5. Das HG ist berechtigt, die entstandene Entschädigungspauschale dem Kunden in Rechnung zu stellen und gegebenenfalls von einer etwaigen Anzahlung einzubehalten.
VII. Rücktritt bzw. Kündigung von HG, Abbruch von Veranstaltungen
1. HG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen, wenn
a.) eine Vorauszahlung oder Sicherheit auch nach Ablauf einer von HG gesetzten angemessenen Frist nicht geleistet wird;
b.) von HG nicht zu vertretende Umstände, insbesondere höhere Gewalt, die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen s. hierzu VIII;
c.) wenn in der Bestellung falsche Angaben über wesentliche Tatsachen und Umstände, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks der Veranstaltung gemacht werden oder HG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von HG in der Öffentlichkeit gefährden kann;
d.) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Anmeldungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen oder der Kunde seinen gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Informations-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber HG oder gegenüber Behörden nicht nachgekommen ist;
e.) der Kunde trotz entsprechenden Verlangens durch HG keine bzw. keine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachweist;
f.) der Kunde gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, Anordnungen und AGB´s verstößt;
g.) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird.
h.) ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde. In diesem Falle ist HG berechtigt, in diesem Zeitraum seinerseits vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden für die vertraglich gebuchten Leistungen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von HG auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. HG ist darüber hinaus berechtigt, die sofortige Auflösung der Veranstaltung sowie eine sofortige Räumung und Rückgabe der Mietsache zu fordern, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten des Vertrags bzw. dieser Bestimmungen oder gegen sicherheitsrelevante Vorschriften verstoßen wurde oder eine besondere Gefahrenlage vorliegt. HG ist berechtigt, bei den vorgenannten Gründen die Räumung und Auflösung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchzuführen. Ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen mehr als nur unerheblich verletzt oder wenn Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen, dass eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der Räume nicht gewährleistet werden kann.
VIII. Höhere Gewalt/Hoheitliche Beschränkungen
Sofern aufgrund von hoheitlichen Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder höherer Gewalt das Hotel ganz oder in Teilen nicht betrieben und entsprechende Leistungen vom Gast nicht in Anspruch genommen werden können, liegt keine vom Hotel zu vertretende Pflichtverletzung vor. Höhere Gewalt stellt ein externes, unverschuldetes und unabwendbares Ereignis dar, welches keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abwendbar ist, insbesondere wie die anhaltende Coronapandemie sowie andere Epidemien/Pandemien. Für das Hotel geltende hoheitliche Verordnungen oder Allgemeinverfügungen werden von der zuständigen Behörde bekannt gegeben und veröffentlicht. Ist das Hotel aus den genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, ist das Hotel berechtigt, sein Hotelangebot dem jeweils geltenden gesetzlichen Rahmen entsprechend anzupassen, welches nur auf triftigen Grund hin abgelehnt werden darf. Ist dies dem Hotel nicht möglich oder dem Gast unzumutbar oder wird aus triftigem Grund abgelehnt, sind beide Parteien berechtigt, den Aufenthalt kostenfrei abzusagen. Ist der Hotelbetrieb in Gänze untersagt, ist das Hotel berechtigt, dem Gast einen alternativen Reisetermin anzubieten. Können sich die Parteien nicht auf einen alternativen Termin verständigen, sind beide Parteien berechtigt, vom betreffenden Vertag durch Erklärung in Textform kostenfrei zurückzutreten. Im Falle einer kostenfreien Absage ist eine entsprechende durch den Gast geleistete Anzahlung durch das Hotel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen, zurückzuzahlen.
IX. Veränderungen der Mietsache; Übergabe, Rückgabe, Übergabeprotokoll
1. Veränderungen an der Mietsache sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten und ähnlichem bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HG.
2. Sämtliche vom Kunden eingebrachte Gegenstände, Ein- und Aufbauten, Veränderungen, Dekorationen und Ähnliches sind von ihm bei Mietende vollständig zu entfernen, ggf. nach den jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und es ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Unterlässt der Kunde dies, ist HG berechtigt die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Kosten des Kunden vornehmen.
X. Zugänglichkeit der Mietsache, Bewachung
1. Neben der Veranstaltung des Kunden können bei HG zeitgleich andere Veranstaltungen stattfinden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Bereiche außerhalb der Veranstaltungsräume für Besucher anderer Veranstaltungen oder Dritte zugänglich sind. Insbesondere führt ein öffentlicher Weg quer über das Grundstück, so dass mit Publikumsverkehr gerechnet werden muss. Dem Kunden stehen insoweit keine Unterlassungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche zu.
2. Der Kunde hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Mietsache während der Mietzeit, insbesondere während des Auf- und Abbaus sowie der Pausen, abgesperrt bzw. der Zugang durch den Kunden kontrolliert wird. HG haftet nicht für den Verlust von Gegenständen oder sonstigen Wertsachen, die aus den angemieteten Räumlichkeiten entwendet werden oder sonst abhandenkommen. Wertvolle bzw. leicht bewegliche Gegenstände sind ggf. unter Verschluss zu nehmen.
3. Der Kunde hat HG sowie dessen Beauftragten, die mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Kunden beauftragt sind, während der Mietzeit jederzeit Zugang zur Mietsache zu gewähren.
XI. Haftung
1. HG haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.
2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von HG oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Weiter ausgenommen ist die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vo HG oder dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
3. Sollten Störungen oder Mängel an Leistungen von HG auftreten, wird HG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, HG rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
4. Hinsichtlich mitgeführter Ausstellungs- oder sonstiger, auch persönlicher Gegenstände, die keine eingebrachten Sachen im Sinne des § 701 Abs. 2 BGB sind, kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. HG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Grundstück von HG zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung von abgestellten Kraftfahrzeugen und deren Inhalt haftet HG nicht. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stellplätze nicht bewacht werden und 24 Stunden am Tag für jedermann öffentlich zugänglich sind und nicht verschlossen werden.<
6. HG haftet nicht für die pünktliche Ausführung von Weckaufträgen, die Rechtzeitigkeit und Richtigkeit von Nachrichtenübermittlungen und Überbringung von Post und Warensendungen.
7. Die verschuldensunabhängige Haftung von HG für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen; § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Für eingebrachte Sachen haftet HG nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701ff. BGB, dies bis maximal zum 100-fachen des Zimmerpreises, höchstens jedoch bis € 3.500, für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800. HG empfiehlt die Aufbewahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten im Zimmersafe. Die Haftungs-Ansprüche erlöschen, wenn der Kunde nicht nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich HG eine Anzeige hierüber macht (§ 703 BGB).
XII. Störungen
Bei Störungen der technischen Versorgung, insbesondere Elektro-, Wasser, Druckluft, Heizung, Kommunikation etc., ist HG unverzüglich zu informieren. HG übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei vom HG nicht zu vertretenen Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt Störungen auftreten oder auf Anordnung von Behörden bzw. Energieversorgern die Strom- oder Wasserversorgung unterbrochen wird.
XIII. Zimmerbereitstellung, Übergabe und Rückgabe
Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer. Am vereinbarten Abreisetag sind HG die Zimmer spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Nach Verstreichen der Rückgabefrist kann HG aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 16.00 Uhr 50 % des Listenpreises in Rechnung stellen, ab 16.00 Uhr jedoch 100 % des Listenpreises berechnen.
XIV. Raumzuteilungen
Im Angebot/Vertrag namentlich genannte Räumlichkeiten sind unverbindlich und können sich jederzeit ändern. Der Kunde erwirbt insoweit keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Eine definitive Raumzuteilung kann 10 Tage vor Anreise erfragt werden. Bei der Raumverteilung wird auf die Gruppengröße sowie den vereinbarten Bestuhlungswunsch geachtet. Sollten Zimmer oder Räumlichkeiten in der Auftragsbestätigung zugesagt, aber nicht verfügbar sein, so ist HG verpflichtet, sich um gleichwertigen Ersatz im Haus zu bemühen.
XV. Sicherheitsbestimmungen
1. Der Kunde ist verpflichtet innerhalb von vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn diejenigen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen, die für eine Beurteilung etwaiger Gefährdungen durch die Veranstaltung erforderlich sind. Diese sind an den entsprechenden Mitarbeiter von HG zu übergeben. Entscheidet sich HG, ein Sicherheitskonzept für die Veranstaltung des Kunden aufzustellen, ist der Kunde verpflichtet, HG alle hierfür erforderlichen Informationen zu erteilen und bei der Erarbeitung mitzuwirken. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, HG rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, die zur Beurteilung erhöhter Brandgefahren relevanten Informationen, insbesondere zu Aufbauten, Ausstattungen sowie zum Veranstaltungsablauf und damit verbundener feuergefährlicher und sonstiger brandsicherheitsrelevanter Handlungen bekannt zu geben.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Sicherheitsbestimmungen von HG einzuhalten, sowie deren Einhaltung durch Besucher, Mitarbeiter und Beauftragte des Kunden durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Weitergehende Anforderungen, die sich aus Art und Ablauf der Veranstaltung oder aus einem für die Veranstaltung aufgestellten Sicherheitskonzept von HG ergeben, sind zu beachten. Sicherheitsanweisungen durch HG und dessen Beauftragte ist Folge zu leisten.
3. Der Kunde ist insbesondere für die von ihm eingebrachten Einrichtungen verkehrssicherungspflichtig.
4. Sind für eine Veranstaltung eine Brandsicherheitswache, ein Sanitätsdienst oder Sicherheitskräfte erforderlich, hängt der Umfang dieser Dienste, insbesondere die Zahl der zu stellenden Personen, von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch den Einsatz dieser Fachkräfte entstehen, hat – vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung im Mietvertrag – der Kunde zu tragen.
XVI. Haftung des Kunden, Versicherung, Haftung Dritter
1. Der Kunde haftet gegenüber HG entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Der Kunde haftet für die vollständige und ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache und der zur Nutzung überlassenen Geräte, Zugangskarten, Anlagen und sonstiger Einrichtungen.
2. Der Kunde haftet gegenüber HG auf Schadensersatz bei Eintritt von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden, soweit diese von dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für Schäden, die an den von HG überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen entstehen. Die Haftung des Kunden umfasst auch Schäden, die durch Ausschreitungen, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen. Der Kunde stellt HG im Rahmen seiner Haftung von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte, insbesondere Bedienstete, Mitglieder oder Beauftragte des Kunden sowie Besucher, im Zusammen-hang mit der Veranstaltung gegenüber HG geltend gemacht werden, frei.
3. HG ist berechtigt, vom Kunden den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung nach folgenden Vorgaben von HG zu verlangen: die Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden und Sachschäden mindestens 1 Mio. € und für Vermögensschäden 2,5 Mio. € betragen und es müssen sowohl Mietschäden an der Mietsache als auch Mietschäden an beweglichen Sachen mitversichert sein. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist HG spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
XVII. Verjährung
Ansprüche von HG wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem HG die Mietsache zurückerhält (Abreisetag). Alle Ansprüche gegen HG verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in drei Jahren. Die Verjährungskürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer solchen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit durch HG beruhen.
XVIII. Urheberrechte, Melde- und Genehmigungspflichten, Verantwortung des Kunden
Die Bezeichnung und Bewerbung der Veranstaltung liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Bei Verstößen gegen Urheberrechte, Bild- und Namensrechte oder Markenrechte ist HG durch den Kunden von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Kunde erkennt unwiderruflich an, alleiniger Veranstalter und Verantwortlicher im Sinne des Urheberrechtsgesetz zu sein. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen auf seine Kosten. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden. HG kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldung, Erfüllung der vorgenannten Meldepflichten sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMAGebühren verlangen. Der Kunde ist als Veranstalter verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er ist in seinem Wirkungskreis für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sowie der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Lärmschutzes und der örtlichen Sperrstundenregelung verantwortlich.
XIX. Bild-, Film- und Tonaufnahmen
Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Kunden oder von einem durch ihn beauftragten Dritten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch HG. Der Kunde hat HG über den geplanten Umfang und Details zu den genannten Aufnahmen im vorstehenden Sinn umfassend zu informieren. HG ist rechtzeitig, mindestens vier Wochen, vor Veranstaltungsbeginn über geplante Aufnahmen und Berichterstattungen zu unterrichten.
XX. Konformitätserklärung
Der Kunde erklärt mit Unterschrift des Vertrags, dass die Veranstaltung keinen antidemokratischen, rassistischen, rechts- oder linksextremen, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Inhalt haben wird. Insbesondere dürfen weder Freiheit und Würde des Menschen – unabhängig in welcher Form dies erfolgt – verächtlich gemacht werden. Sollten Teilnehmer, Besucher der Veranstaltung hiergegen verstoßen, hat der Kunde dies unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, ggf. auch durch einen Verweis von seiner Veranstaltung, zu unterbinden.
XXI. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Soweit HG nach dem Vertrag für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe und stellt HG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von HG bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von HG gehen zu Lasten des Kunden, soweit HG diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf HG pauschal erfassen und berechnen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung durch HG berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen sowie WLAN zu benutzen. Dafür kann HG eine Anschlussgebühr verlangen. Sollte HG dem Kunden technische Geräte zur Verfügung stellen, ist der Kunde verpflichtet, diese bei Überlassung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen, diesen zu bestätigen bzw. festgestellte Mängel schriftlich in einem Protokoll festzuhalten und dieses unverzüglich an HG weiterzuleiten.
XXII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit HG. In diesem Fall wird ein angemessener Betrag als Pauschale berechnet, der auch die HG entstehenden Fixkosten umfasst.
XXIII. Nichtraucherschutz
Der Kunde ist gegenüber seinen Besuchern zur Durchsetzung des bestehenden Rauchverbots verpflichtet. Er hat auf das Rauchverbot hinzuweisen bzw. die Einhaltung des Rauchens an den vorgesehenen Raucherstellen durchzusetzen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Nur nach Absprache und Zustimmung durch HG ist eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Rauchverbot gestattet. Der Kunde hat spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine etwaige Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
XXIV. Technische Richtlinien
a. Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
a.1 Ausstattungen, Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen sowie Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen
a.2 Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
a.3 Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
a.4 Brennend abtropfende, abschmelzende oder toxische Gase bildende Materialien sowie im Brandfall stark rußende Kunststoffe dürfen für Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen nicht verwendet werden.
a.5 Die Einhaltung der Vorgaben an den Brandschutz gemäß Ziff. a.1-a.5 ist HG auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.
b. Feuer, Verwendung und Aufbewahrung von brennbarem Material, Pyrotechnik
b.1 Im gesamten Gebäude ist das Verwenden von offenem Feuer (Fackeln, Öllampen, etc.) brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. HG kann das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen im Einzelfall gestatten, wenn deren Verwendung in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.
b.2 Im Außenbereich von HG ist die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen nur nach vorheriger Zustimmung durch HG gestattet. Die Zustimmung ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung einzuholen.
b.3 Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ist das Sprengstoffgesetz einzuhalten. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur verwendet werden, wenn dies durch die Ordnungsbehörde (Ordnungsamt der Gemeinde Hohenstein) genehmigt worden ist.
b.4 Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, sowie von Heizkörpern so weit entfernt gehalten werden, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
b.5 Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.
c. Brandschutzeinrichtungen
c.1 Feuerlöscheinrichtungen und #anlagen, Feuerlöscher, Wandhydranten, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Rauchabzugsanlagen und Lautsprecheranlagen und sonstige dem Brandschutz dienende Einrichtungen und Gegenstände sind im ganzen Haus vorhanden und müssen frei zugänglich gehalten werden und dürfen nicht verstellt oder in sonstiger Art beeinträchtigt werden.
c.2 Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- und Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
d. Sicherheitsrelevante Einrichtungen
Der Sicherheit dienende Einrichtungen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
f. Messe- und Ausstellungsstände
f.1 Messe- und Ausstellungsstände dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von HG und nur innerhalb der von HG vorgegebenen Flächen aufgestellt werden.
f.2 Messe- und Ausstellungsstände sind so zu errichten und zu nutzen, dass sie Leben und Gesundheit der mit ihnen in Berührung kommenden Personen nicht gefährden. Sie müssen insbesondere standsicher sein und ab 1 m Absturzhöhe Umwehrungen haben. Sie sind so im Raum anzuordnen, dass Rettungswege nicht versperrt oder eingeengt werden sowie Brandschutzeinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
f.3 Messe- und Ausstellungsstände sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicher-heit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.
f.4 Werden Messe- und Ausstellungsstände errichtet ist mit HG ein Aufbauplan abzustimmen. Der abgestimmte Aufbauplan ist vom Kunden einzuhalten.
g. Verwendung elektrischer Geräte, Traversen, Nebelmaschinen
g.1 Bei HG dürfen nur solche elektrischen Geräte verwendet werden, die der wiederkeh-renden Prüfung nach DGUV A3 erfolgreich unterzogen worden sind.
g.2 Nebelmaschinen dürfen nicht verwendet werden.
h. Betrieb von Laseranlagen
h.1 Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Beim Betrieb von Laseranlagen sind deshalb die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Informationen der Berufsgenossenschaften nicht nur gegenüber den Beschäftigten des Veranstalters und dessen Beauftragten, sondern auch gegenüber den Besuchern zu deren Schutz einzuhalten.
h.2 Der Betrieb von Laseranlagen ist nur nach erfolgter Zustimmung durch HG zulässig.
h.3 Soweit nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb von Laseranlagen Anzeigepflichten bestehen, sind diese durch den Kunden zu erfüllen.
i. Verpackungsmaterialien, Abfälle
i.1 Verpackungsmaterialien und Abfälle sind unverzüglich aus den Versammlungsräumen zu entfernen und in die hierfür vorgesehenen Behälter zu schaffen; sie dürfen nicht in den Versammlungsräumen gelagert werden.
i.2 Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen dürfen ausschließlich die dafür vorhandenen Behälter benutzt werden.
i.3 Kleinabfälle sowie Verpackungsmaterialien in geringen Mengen dürfen während der Veranstaltung in den hierfür bereit stehenden Müllbehältnissen gesammelt werden.
i.4 Abfall-, Wertstoff- und Reststoffbehälter dürfen nicht aus brennbaren Materialien bestehen.
j. Gegenseitige Rücksichtnahme, Lärmschutz
j.1 Dem Kunden ist bekannt, dass bei HG mehrere Veranstaltungen zur gleichen Zeit stattfinden können. Im Interesse aller Nutzer bei HG hat jeder Kunde daher darauf zu achten, dass eine Belästigung anderer Nutzer, insbesondere durch Lärm vermieden wird.
k. Hausrecht
Das Gelände des HG ist ein Privatgelände. HG übt das Hausrecht aus. Daneben üben Veranstalter oder Beauftragte des HG das Hausrecht aus, soweit ihnen dies von HG übertragen worden ist.
l. Räumung / Evakuierung
HG ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen und/oder auf Grund behördlicher Anordnung eine Schließung von Räumen oder sonstigen Teilen des Gebäudes oder des Geländes sowie deren Räumung anzuordnen.
m. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, allgemein anerkannter Regeln
Der Kunde bzw. das Serviceunternehmen hat im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen sowie allen bei HG ausgeführten Tätigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten.
XXV. Sonstige Bestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Buchungsbestätigung oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Bad Schwalbach. HG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Es gilt insofern ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Kaufrechts. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von HG. Darüber hinaus ist im kaufmännischen Verkehr jede Partei berechtigt, am Sitz der anderen Partei zu klagen oder Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Das gilt auch, sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Kontakt
Hofgut Georgenthal GmbH & Co. KG
Georgenthal 1
D-65329 Hohenstein
Telefon +49 (0)6128/943-0
E-Mail info@hofgut-georgenthal.de
www.hofgut-georgenthal.de
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- Aktionszeitraum 1. September bis 30. November 2024
ab 524,00 €
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Ganz EXKLUSIV: Zeit zu zweit
- 2 x kuscheliges Schlafen
- romantisches Candlelight-Dinner
ab 319,00 €
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Golf-Urlaub für Gruppen
- Greenfee unlimited
- 2 / 3 / 7 x Erholsam Schlafen, Golfen und die Zeit genießen
ab 399,00 €
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